Betrug, Landesverweisung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (9 Absätze)
E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
E. 4 A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
E. 5 Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem wird verzichtet.
E. 6 Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Sys- temen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Krimi- naltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.
E. 7 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 7'481.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6'856.60 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 5'035.00 Total Fr. 19'372.60 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.
Kantonsgericht Schwyz 4
E. 8 Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 5'035.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
E. 9 [Zufertigung]
E. 10 [Rechtsmittelbelehrung]. C. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2/Vi-act. 23) und reichte am 27. November 2020 die schriftliche Beru- fungserklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3):
1. Der Berufungskläger sei in Abänderung des Urteils vollumfänglich freizusprechen.
2. Eventualiter sei er in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 nicht aus der Schweiz zu verweisen.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen. Am 3. Dezember 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschluss- berufung, auf das Beantragen des Nichteintretens sowie auf ein persönliches Auftreten an der Berufungsverhandlung (KG-act. 5). Die Berufungsverhand- lung fand am 20. April 2021 statt (KG-act. 11). D. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 in Erwägung:
1. a) Die Vorinstanz ging in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst davon aus, der Beschuldigte habe Tätigkeiten verübt, die mit seinem Gesundheits- zustand nicht vereinbar seien. Ausserdem habe er die ihm verschriebenen Medikamente zumindest teilweise nicht (regelmässig) eingenommen. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte seinen Gesundheitszu- stand wahrheitswidrig beschrieben habe und dass er imstande gewesen wäre, die Betreuung seiner Tochter zu übernehmen. Im Hinblick auf die Betreuungs- kosten von Fr. 18‘357.00 gelte der Anklagesachverhalt damit als erstellt, man- gels einer detaillierten Aufschlüsselung aber nicht hinsichtlich der Medikamen- tenkosten (angefochtenes Urteil, E. I.3.1).
b) Der Beschuldigte brachte vor, er habe am 4. Mai 2008 eine Schädelba- sisfraktur erlitten, welche in der Folge zu Suizidgedanken sowie starken Kopf- schmerzen und Schmerzen im Nackenbereich geführt habe. Ende Januar 2009 habe ihm sein damaliger Arbeitgeber gekündigt. Seither sei ihm der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben aus verschiedenen Gründen nicht mehr ge- lungen. Das K.________-Gutachten habe lediglich die Frage der Arbeitsfähig- keit geprüft. Auch wenn die IV und die Suva seine Beeinträchtigungen als nicht invalidisierend betrachten würden, bedeute dies nicht, dass seine Schmerzen nicht vorhanden seien. Zudem könne ein Gutachten retrospektiv keine zuverlässigen Aussagen darüber machen. Solches sei auch nicht mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vereinbar. Überdies seien seine Beschwer- den nicht gänzlich in Abrede gestellt. Die Vorinstanz habe gestützt auf das Gutachten zu Unrecht angenommen, es lägen keine Beschwerden vor (KG- act. 11/1, S. 3 ff.).
c) aa) Der Beschuldigte erlitt am 4. Mai 2008 eine Schädelbasisfraktur, verlor daraufhin seine Arbeitsstelle und kehrte seither nicht mehr in den Ar- beitsprozess zurück (vgl. nur U-act. 14.2.007). Ab Januar 2013 unterstützte
Kantonsgericht Schwyz 6 die Fürsorgebehörde I.________ den Beschuldigten und seine Familie mit wirtschaftlicher Sozialhilfe (U-act. 8.1.003). Die Fürsorgebehörde I.________ erklärte bezüglich der Betreuung der beiden Kinder, der Beschuldigte könne diese während der Arbeitsabwesenheit seiner Ehefrau aufgrund seiner ge- sundheitlichen Situation kaum übernehmen (U-act. 8.1.003, S. 1). Weiter er- wog die Fürsorgebehörde I.________, der Beschuldigte fühle sich nicht ar- beitsfähig und habe monatlich seine Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis zu dokumentieren (U-act. 8.1.003, S. 2). Gemäss dem Gesprächsprotokoll der Fürsorgebehörde I.________ gab der Beschuldigte am 11. Juni 2014 u.a. an, er habe jeden Tag Kopfschmerzen, die sich bei Hitze verstärken würden. Es werde ihm ausserdem schwindelig, er müsse zum Teil erbrechen und er schlafe schlecht, weshalb er keine Kraft habe. Seine linke Gesichtshälfte und sein Arm sowie sein rechter Fuss wür- den teils einschlafen und er habe Depressionen (U-act. 8.1.005, S. 1 f.). Zu- dem ertrage er keine Menschenansammlungen und keinen (Kinder-)Lärm. Solcher mache ihn aggressiv und müde (U-act. 8.1.005, S. 3). Am
16. September 2014 brach der Beschuldigte während eines Beschäftigungs- programms in der „L.________“ zusammen (U-act. 8.1.006; vgl. U-act. 8.1.012, S. 1). Nach der Geburt des dritten Kindes des Beschuldigten erteilte die Fürsorge- behörde I.________ mit Beschluss vom 26. Februar 2015 eine Kostengut- sprache für die Betreuung durch eine Kinderkrippe im Betrag von monatlich Fr. 648.00 sowie von einmalig Fr. 100.00 für die Eingewöhnung, weil die Be- treuung aus gesundheitlichen Gründen nicht gewährleistet werden könne (U-act. 8.1.10). Laut Gesprächsprotokoll der Fürsorgebehörde I.________ vom 1. Juni 2016 wiederholte der Beschuldigte seine am 11. Juni 2014 geschilderten Be- schwerden und führte aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letz-
Kantonsgericht Schwyz 7 ten Gespräch nicht verändert (U-act. 8.1.012, S. 1). Er nehme regelmässig um 22.00 Uhr die Abendmedikation ein und dürfe danach nicht mehr Auto fahren. Allgemein fahre er nur Auto, wenn er keine Schmerzen habe (U-act. 8.1.012, S. 2). Gemäss dem von Dr. med. E.________ am 26. April 2016 ausgestellten und am 21. August 2017 erneuerten ärztlichen Zeugnis habe beim Beschuldigten am Tag bis zur Einnahme der Abendmedikation eine volle Fahrfähigkeit für kurze Strecken bis 50 km und danach bis ca. 7.00 Uhr morgens keine Fahr- fähigkeit mehr bestanden (U-act. 8.1.016, S. 1). Am 18. August 2017 fand ein erneutes Gespräch zwischen der Fürsorge- behörde I.________ und dem Beschuldigten statt, welcher angab, sein Ge- sundheitszustand habe sich verschlimmert, die Depressionen hätten zuge- nommen und die Kopfschmerzen würden immer schlimmer werden (U- act. 8.1.014, S. 2). Sodann liegt ein weiteres Gesprächsprotokoll der Fürsorgebehörde I.________ in den Akten, gemäss dem der Beschuldigte am 3. Oktober 2017 u.a. ausführte, sein Gesundheitszustand sei immer noch gleich (U-act. 8.1.018). bb) Vom 6. bis 10. Juni 2017 führte die M.________ AG eine Observation des Beschuldigten durch (U-act. 8.1.013). Dem Observationsbericht lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte an allen vier Überwachungstagen als Len- ker eines Personenwagens der Marke Mercedes mit den Kontrollschildern SZ xx unterwegs war und längere Strecken zwischen seinem Wohnort in N.________ sowie Kloten, Birmensdorf, Hünenberg und Zofingen zurücklegte (U-act. 8.1.013, S. 5–10). Der Beschuldigte war an drei der vier Abenden bis spät nach Mitternacht unterwegs und suchte u.a. einen nicht öffentlichen Club in Zofingen, das Restaurant „O.________“ in Kloten sowie das „P.________“
Kantonsgericht Schwyz 8 und das Restaurant „Q.________“ in Birmensdorf auf, wo er jeweils in Beglei- tung von ein bis drei erwachsenen Personen beobachtet und z.T. auch foto- grafiert werden konnte (U-act. 8.1.013, S. 5–14). Zu diesen Beobachtungen befragt gab der Beschuldigte anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 5. April 2019 zu Protokoll, er sei nicht an diesen Or- ten gewesen (U-act. 10.1.001, Fragen 35–38). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2019 sagte er auf den Abklärungsbericht der M.________ AG angesprochen aus, er wisse es nicht resp. er könne bzw. wolle diese Fragen nicht beantworten (U-act. 10.1.002, Zeilen 99–113). Er wisse nicht, ob er im „P.________“ oder im Restaurant „Q.________“ in Bir- mensdorf gewesen sei. Er habe diese Frage bereits in früheren Einvernahmen beantwortet. Dort sei er nicht gewesen. Es stimme zwar, dass er manchmal rausgehe, wenn er sich besser fühle, aber nicht ins „P.________“. Er wisse nicht, wo das „P.________“ sei (U-act. 10.1.002, Zeilen 156–170). Anlässlich der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschul- digte damit konfrontiert, dass er gemäss dem Bericht der M.________ AG am
6. Juni 2017 ca. 200 km, am Tag danach ca. 87 km und an den darauffolgen- den zwei Tagen total ca. 45 km gefahren sei, worauf der Beschuldigte ent- gegnete, er habe keine Antwort darauf. Er wisse nicht, ob er diese Strecken gefahren sei (Vi-act. 17, Fragen 69 f.). Wenn es ihm besser gehe und er sich sicher fühle, fahre er Auto (Vi-act. 17, Frage 73). Auf den Besuch von Clubs und Restaurants angesprochen bat der Beschuldigte die Vorsitzende, das Thema zu wechseln. Er vergesse viel und er habe keine Antwort auf ihre Fra- ge (Vi-act. 17, Frage 74). An der Berufungsverhandlung vom 20. April 2021 gab der Beschuldigte zur Frage nach seinen Besuchen im Restaurant „O.________“ in Kloten, im „P.________“ sowie im Restaurant „Q.________“ in Birmensdorf erneut an, er habe darauf keine Antwort (KG-act. 11, Fra- ge 13). Zu seinen Autofahrten führte er aus, er habe immer gesagt, dass er Auto fahre, wenn er sich dazu in der Lage fühle. Er sei über drei oder vier Ta- ge beobachtet worden, als er Auto gefahren sei. Das Gericht wisse nicht, wie
Kantonsgericht Schwyz 9 es ihm an den anderen Tagen im Jahr gegangen sei, wenn er nicht Auto ge- fahren sei (KG-act. 11, Frage 14). Er habe nicht geschaut, wie viele Kilometer er hierhin oder dorthin gefahren sei (KG-act. 11, Frage 15). Der Beschuldigte lässt sich auf den Fotoblättern im Observationsbericht der M.________ AG erkennen (U-act. 8.1.013, S. 11 ff.). Sodann sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Angaben in diesem Bericht falsch sein sollten (so auch angefochtenes Urteil, E. I.3.1). Gegen die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten spricht zudem, dass sich dieser teilweise wider- sprüchlich äusserte: Einerseits wollte er nicht wissen, ob er sich an den ge- nannten Örtlichkeiten aufgehalten habe, andererseits gab er an, er sei nicht dort gewesen resp. er verneinte gänzlich, das „P.________“ zu kennen (U-act. 10.1.001, Fragen 35–38-, U-act. 10.1.002, Zeilen 99–113 und 156– 170). Gegenüber der Fürsorgebehörde I.________ führte der Beschuldigte im Widerspruch hierzu aus, in Birmensdorf habe es sich um eine ruhige Shisha- Bar gehandelt (U-act. 8.1.018, S. 2). Zudem schilderte der Beschuldigte an- lässlich der beiden Einvernahmen seine angeblichen Beschwerden und die daraus resultierenden Einschränkungen in seinem Alltag ausführlich und de- tailliert (U-act. 10.1.001, Fragen 14 f. und 39 f.; U-act. 10.1.002, Zeilen 59– 71), während er das im Abklärungsbericht der M.________ AG vom 16. Juni 2017 dokumentierte Verhalten pauschal bestritt und einzig erklärte, wenn er sich besser fühle, gehe er nach draussen (U-act. 10.1.002, Zeilen 163–170; Vi-act. 17, Frage 73). Diese unterschiedliche Aussagequalität lässt die Anga- ben des Beschuldigten unglaubhaft erscheinen. Aus dem Observationsbericht ergibt sich, dass der Beschuldigte offenkundig in der Lage war, die entspre- chenden Aktivitäten an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen auszuführen, was im Widerspruch zu dem von ihm dargestellten Gesundheitszustand, ins- besondere zu den starken Kopfschmerzen und zur angegebenen Lärmemp- findlichkeit, steht.
Kantonsgericht Schwyz 10 cc) Der behandelnde Arzt des Beschuldigten, Dr. med. E.________, bei dem der Beschuldigte seit der Patientenübernahme im Jahr 2014 über drei Jahre hinweg ein- bis zweimal monatlich ambulant vorstellig wurde (U-act. 8.1.017, S. 1), bescheinigte letzterem am 21. August 2017 zwar eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 18. November 2014 bis zum 30. September 2017 sowie eine Einschränkung für mehrstündi- ge, alleinige Kinderaufsicht (U-act. 8.1.016, S. 2 f.). Diese Einschätzung wider- rief er allerdings am 3. Oktober 2017, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (angefochtenes Urteil, E. I.3.1). Dr. med. E.________ hielt in seinem Schrei- ben an die Sozialbehörde I.________ fest, aufgrund der seinem Attest entge- genstehenden Autofahrten des Beschuldigten von weit über 100 km, der recht intensiven Freizeitaktivitäten und der aktuell deutlich unter der Blutspiegel- norm liegenden Werten der beiden wichtigsten Antidepressiva müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Psychopharmaka nicht re- gelmässig eingenommen habe und dass möglicherweise ein fortgesetzter „Sozialmissbrauch“ durch subjektives Dramatisieren von Beschwerdeana- mnesen oder durch falsche Angaben vorliege. Er werde den Patienten nicht weiter krankschreiben (U-act. 8.1.019). Der Beschuldigte schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2019 zunächst, er nehme die Medikamente regelmässig ein. Es könne vor- kommen, dass er länger schlafe und dann die Medikamente später einnehme (U-act. 10.1.001, Frage 30). Nachdem er mit der erwähnten Feststellung be- treffend Medikamenteneinnahme von Dr. med. E.________ konfrontiert wor- den war, sagte der Beschuldigte, er nehme die Medikamente, wie schon ge- sagt, manchmal später ein oder vergesse dies, aber nicht bewusst (U-act. 10.1.001, Frage 31). An der Einvernahme vom 9. Juli 2019 sagte der Beschuldigte, es stimme nicht, dass er die Medikamente weggelassen habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 124–133). Zur Medikamenteneinnahme führte er an der Berufungsverhandlung vom 20. April 2021 aus, er habe die Medikamente nicht immer nach Zeitplan eingenommen. Wenn er Schmerzen habe und
Kantonsgericht Schwyz 11 nachts nicht schlafen könne, dann schlafe er tagsüber. Er stehe dann mor- gens nicht auf, um die Medikamente einzunehmen, sondern nehme sie, wenn er aufwache (KG-act. 11, Frage 16). Einem (einmaligen) Vergessen der Medikamenteneinnahme, wie es der Be- schuldigte behauptet, steht jedoch die aufgrund des auffällig niedrigen Serum- spiegels der verordneten Antidepressiva gewonnene Einschätzung von Dr. med. E.________ entgegen, wonach der Beschuldigte die Psychopharma- ka nicht regelmässig eingenommen habe (U-act. 8.1.019, S. 1 f.). Gleiches geht aus dem im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Schwyz erstellten K.________-Gutachten vom 1. November 2019 hervor, in welchem die Gut- achter eine extrem unregelmässige Einnahme der verordneten Medikamente feststellten (U-act. 14.2.007, S. 7). Die Aussagen des Beschuldigten erschei- nen somit unglaubhaft und es ist davon auszugehen, dass er die ihm verord- neten Medikamente nicht bzw. nur sehr unregelmässig einnahm. dd) Die verantwortlichen gutachtenden Fachärzte hielten im SMAB- Gutachten vom 1. November 2019 fest, es sei betreffend den Beschuldigten von einem zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszugehen (U-act. 14.2.007, S. 5 und 7). Aus medizinischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (U-act. 14.2.007, S. 7). Der Beschuldigte habe zudem auf dem Bürgersteig schlendernd, eine Zigarette rauchend und ohne Auffälligkeiten beobachtet werden können, woraufhin sich sein Gesamtauftreten in ihrer Einrichtung geändert und er sich zusammengesunken, mit traurigem Gesicht und leise stöhnend präsentiert habe (U-act. 14.2.007, S. 6). Auch wenn dieses Gutach- ten von der IV-Stelle zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten in Auftrag gegeben wurde und es sich somit nicht direkt zur hier relevanten Fra- ge der Möglichkeit zur Kinderbetreuung und der Erforderlichkeit der Medika- menteneinnahme äussert, kann ihm dennoch entnommen werden, dass der Beschuldigte eine nicht vorhandene Symptomatik zielgerichtet vortäuschte,
Kantonsgericht Schwyz 12 was sich auch mit den von Dr. med. E.________ geschilderten Vermutungen deckt. In Anbetracht dessen und insbesondere auch im Hinblick auf die Feststellung von Dr. med. E.________, wonach möglicherweise ein fortgesetzter „Sozial- missbrauch“ durch subjektives Dramatisieren von Beschwerdeanamnesen oder falschen Angaben vorliege (U-act. 8.1.019), erscheint die Aussage des Beschuldigten, er sei krank und habe nicht geschauspielert (U-act. 10.0.001, Frage 33; vgl. auch U-act. 10.1.002, Zeilen 146–149 und 236 f.) unglaubhaft. Aufgrund des Beweisergebnisses ist dem Anklagesachverhalt entsprechend vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Fürsorge- behörde I.________ in den Gesprächen am 11. Juni 2014, 1. Juni 2016,
18. August 2017 und 3. Oktober 2017 seinen Gesundheitszustand wahrheits- widrig beschrieb, indem er Symptome resp. Beschwerden vorgab, die tatsäch- lich nicht bestanden. Weiter kann als erstellt erachtet werden, dass der Be- schuldigte gegenüber seinem behandelnden Arzt Dr. med. E.________ wie- derholt falsche Angaben machte und letzterer ihm in der irrigen Annahme, er, der Beschuldigte, leide tatsächlich an den angegebenen Krankheitsbildern, monatlich eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Dass der Beschuldigte aus anderen Gründen als den von ihm dargelegten gesundheitlichen Problemen bzw. den von ihm geltend gemachten Sympto- men nicht in der Lage gewesen sein soll, die Kinderbetreuung zu überneh- men, brachte er nicht vor und wird ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wä- re, die Kinderbetreuung zu übernehmen. Entsprechend dem Anklagesachver- halt gilt deshalb als erstellt, dass die Fürsorgebehörde I.________ ab dem
26. Februar 2015 unrechtmässigerweise die Kosten für einen Kinderkrippen- platz sowie diverse Medikamentenkosten übernahm, obwohl der Beschuldigte über den gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs hinweg zu keiner Zeit an
Kantonsgericht Schwyz 13 den geschilderten Symptomen litt und jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Betreuung seiner Tochter selbst zu übernehmen. ee) Von der im Anklagesachverhalt geltend gemachten Schadensumme von Fr. 21‘282.40 ergeben sich die Kinderbetreuungskosten von Fr. 18‘357.00 aus dem Klientenkontoauszug der Fürsorgebehörde I.________ vom 19. Dezem- ber 2017 (U-act. 8.1.023). Demgegenüber führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Höhe der Medikamentenkosten nicht hinreichend erstellt ist, weil nicht dargetan ist, dass sämtliche Medikamente nicht notwendig waren und eine detaillierte Aufschlüsselung der Medikamentenkosten fehlt (vgl. ange- fochtenes Urteil, E. I.3.1).
2. a) Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Somit ist es strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprü- fung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde. Das Gesetz verleiht mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Hätte der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit ver-
Kantonsgericht Schwyz 14 meiden können, scheidet Arglist aus. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist indes nicht erforder- lich, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn das Täu- schungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Aus- nahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 378, nicht publizierte E. 2.3 m.w.H.; BGE 142 IV 153, E. 2.2.4). Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung unter anderem gegeben, wenn einem Gutachter anlässlich der Exploration jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt werden (BGer, Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010, E. 4.3). Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma wurde Arglist in der Rechtsprechung wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (BGer, Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012, E. 5.3 m.H. auf Urteile 6B_188/2007 vom 15. August 2007, E. 6.4 und 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009, E. 1.5 sowie weitere Urteile). Der Gutachter ist für seine medizinische Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf sich grundsätzlich darauf verlassen, auch wenn nicht von einem eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem ausgegangen werden kann (BGer, Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010, E. 4.3).
Kantonsgericht Schwyz 15 Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, welche auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (BGer, Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013, E. 3.3 m.w.H.). Ein Sozialversicherungsträger lässt es an dem von der Rechtsprechung verlangten Mindestmass an Vorsicht fehlen, wenn in den Akten konkrete, stichhaltige Hinweise auf Falschangaben des Versicherten bestehen und die Behörde diesen nicht nachgeht. Diesfalls scheidet Arglist aus (Urteil 6B_988/2016 vom 8. August 2016, E. 2.4.2). Die Täuschung muss kausal für den Irrtum sein oder den Getäuschten in einem bereits bestehenden Irrtum bestärken. Ferner setzt der Tatbestand voraus, dass der Irrtum zu einer Vermögensdisposition des Getäuschten führt. Diese Vermögensdisposition muss sodann einen Vermögensschaden zur Folge haben (Mráz, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N 20
f. zu Art. 146 StGB).
b) Der Beschuldigte brachte im Wesentlichen vor, aus dem Arztbericht vom
29. September 2014 sowie den früheren Observationen gehe klar hervor, dass er seine Freizeitgestaltung gemäss ärztlicher Anweisung versucht habe im Freien zu gestalten und unter Leute zu kommen. Aufgrund der früheren Observationen sei die Behörde im Bild darüber gewesen, wie er seine Freizeit verbracht habe. Es sei damals zu einer Einstellungsverfügung gekommen. Trotz der Kenntnis über sein Verhalten habe er weiterhin Unterstützungsleis- tungen erhalten. Ebenso habe der Hausarzt in Kenntnis der selbst festgestell- ten Aggravationstendenz attestiert, dass der Beschuldigte seine Kinder nicht betreuen könne. Aufgrund des bestehenden Verdachts bei der Behörde und beim Arzt liege folglich gar keine Täuschung im Sinne des objektiven Tatbe- standes des Betrugs vor. Zumindest gegenüber dem Arzt fehle es sodann ohnehin an der erforderlichen Arglist. Einen Spezialisten mit einer einfachen
Kantonsgericht Schwyz 16 Lüge, die sein Spezialgebiet betreffe, abzuspeisen, erfülle das Tatbestands- element der Arglist klar nicht (KG-act. 11/1, S. 6).
c) Der Beschuldigte täuschte Dr. med. E.________ und die Fürsorge- behörde I.________ über das Vorhandensein und Ausmass von nicht vorhan- denen Schmerzen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen. Er gab ihnen gegenüber wiederholt an, unter Kopfschmerzen sowie Depressionen zu leiden und keinen (Kinder-)Lärm zu ertragen. Ferner führte er jeweils aus, sein Gesundheitszustand sei unverändert geblieben bzw. habe sich gar ver- schlimmert (vgl. E. 1.c.aa). Damit spiegelte der Beschuldigte gegenüber Dr. med. E.________ sowie der Fürsorgebehörde I.________ das Vorhan- densein und Ausmass seiner angeblichen Schmerzen und Beeinträchtigungen über mehrere Jahre hinweg in einer eigentlichen Inszenierung vor. Hinzu kommt, dass sich die vom Beschuldigten geschilderten Symptome objektiv kaum überprüfen lassen, weshalb sowohl Dr. med. E.________ als auch die Fürsorgebehörde I.________ auf die Schilderungen des Beschuldigten ange- wiesen waren und sich grundsätzlich darauf verlassen mussten (vgl. E. 3.a sowie BGer, Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010, E. 4.3). Die Täuschung erweist sich damit als arglistig. Die Fürsorgebehörde I.________ führte nach dem ersten Gespräch vom
E. 11 Juni 2014 (U-act. 8.1.005) und der Kostengutsprache für die Kinderbe- treuungskosten vom 26. Februar 2015 (U-act. 8.1.010) am 1. Juni 2016 (U-act. 8.1.012), am 18. August 2017 (U-act. 8.1.014) und am 3. Oktober 2017 erneute Gespräche mit dem Beschuldigten durch, in denen sie sich nach dem Gesundheitszustand erkundigte und jeweils entsprechende Arztzeugnisse verlangte. Somit überprüfte sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Leistungs- anspruch des Beschuldigten mehrfach. Hinzu kommt, dass bereits im Jahr 2014 eine fünftägige Überwachung durchgeführt (SUB 2016 273 U-act. 8.1.005) wurde und dass die Fürsorgebehörde I.________ aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung im Jahr 2016 eine Strafanzeige erstattete
Kantonsgericht Schwyz 17 (SUB 2016 273 U-act. 8.1.001), welche jedoch zu einer Nichtanhandnahme- verfügung führte (SUB 2016 273). Ferner zeigt auch der Umstand, dass die Fürsorgebehörde I.________ am 29. März 2017 den Auftrag für eine erneute Überwachung des Beschuldigten gab (U-act. 8.1.013), dass sie nicht allein auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte und entsprechende Massnahmen zur Überprüfung der Angaben und des Leistungsanspruchs des Beschuldigten traf. Folglich liess sie gerade nicht jegliches Mindestmass an Aufmerksamkeit vermissen. Eine Opfermitverantwortung liegt deshalb nicht vor. Die Angaben des Beschuldigten sowie die gestützt darauf ausgestellten Arzt- zeugnisse führten bei der Fürsorgebehörde I.________ zum Irrtum, der Be- schuldigte sei nicht in der Lage, die Kinderbetreuung zu übernehmen. Ge- stützt auf diesen Irrtum übernahm sie die Kosten für die Kinderbetreuung zu Unrecht, wodurch sie eine Vermögensdisposition traf. Die zu Unrecht bezahl- ten Kosten der Kinderbetreuung führten bei der Gemeinde I.________ zu ei- ner Minderung des Vermögens, mithin liegt auch ein Vermögensschaden vor. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Weil der Beschuldigte sodann an mehreren, zeitlich auseinander liegenden Gesprächen seinen Gesundheitszu- stand wahrheitswidrig angab, liegt mehrfache Tatbegehung vor (vgl. BGE 133 IV 256, E. 4.5.3).
d) Der Betrugstatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht; Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügen (BGer, Urteil 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 m.w.H.). Gemäss dem auf den Gesprächsprotokollen angegebenen Grund dienten die Gespräche mit der Fürsorgehörde I.________ der (Über-)Prüfung der Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe (U-act. 8.1.005, 8.1.012, 8.1.014 und 8.1.018). Dass der Beschuldigte im Wissen um den Zweck der Gespräche unwahre Angaben über seinen Gesundheitszustand machte, welche in der Folge zur Übernahme der Kinderbetreuungskosten führten, lässt keinen ande-
Kantonsgericht Schwyz 18 ren Schluss zu, als dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich zu bereichern, weshalb Vorsatz und Bereicherungsabsicht gegeben sind.
e) Der Beschuldigte machte zudem geltend, er sei in hohem Masse von seinem psychotischen Erleben bestimmt, so dass seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit nicht gegeben bzw. zumindest eingeschränkt sei. Das Ausmass davon spiegle sich in der bereits seit Jahren andauernden psychia- trischen Behandlung wider. Der Zusammenhang zwischen der psychischen Verfassung und der Deliktsmotivation und dem Deliktverhalten zeige auf, dass er keine Einsicht in sein eigentlich verbotenes Verhalten habe. Dies gehe klar aus der im Untersuchungsverfahren eingereichten Stellungnahme der derzeit behandelnden Ärzte von der F.________ AG hervor (KG-act. 11/1, S. 7). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er dazu nur teilweise fähig, mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich an der Schuldfähigkeit des Täters zweifelt, sondern auch dann, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte. Für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit genügt nicht jede geringfügige Herabset- zung der Fähigkeit, sich zu beherrschen. Vielmehr muss der Betroffene in ho- hem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, zumal der Begriff des norma- len Menschen nicht eng zu fassen ist. Die Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der „Rechts-“, sondern auch der „Verbrechensgenossen“ abweichen. Ein Sachverständiger ist daher erst beizuziehen, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hin- sichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten.
Kantonsgericht Schwyz 19 Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Rea- litätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situa- tion anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar her- beiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145, E. 3.3; BGer, Urteil 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020, E. 1.3.1). Gemäss der Stellungnahme der F.________ AG vom 11. Februar 2020 befin- det sich der Beschuldigte in deren Behandlung. Er präsentiere sich in den Ge- sprächen klagend, leidend, verzweifelt und er klage vor allem über Kopf- schmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Übelkeit, einen verschobenen Tag- und Nachtrhythmus, Müdigkeit, Vergesslichkeit und schnelle Reizbarkeit. Zudem bestünden Antrieb- und Lustmangel sowie Gedanken über die Sinnlo- sigkeit des Lebens. Er fühle sich aufgrund des wechselhaften Zustandsbildes mit wiederkehrenden starken Kopfschmerzen und Schwindel nicht in der La- ge, mehr Verantwortung zuhause zu übernehmen. Der Zustand zeige sich chronifiziert und es sei ein sekundärer Krankheitsgewinn vorhanden, der nach Meinung der behandelnden Ärzte zum grossen Teil unbewusst sei. Eine Akti- vierung des Beschuldigten gelinge aufgrund seiner Ängste, sein körperlicher Zustand würde sich verschlechtern, kaum und die Schritte dazu seien klein. Aktuell besuche er die Tagesstätte der F.________ AG einmal wöchentlich (Vi-act. 7/1). Aus dieser Stellungnahme geht somit im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte auch gegenüber den Ärzten der F.________ AG die gleiche Symptomatik schildert, wie er dies gegenüber der Fürsorgebehörde I.________ tat. Inwiefern indessen eine eingeschränkte Einsichts- bzw. Steue- rungsfähigkeit vorliegen soll, kann der Stellungnahme nicht entnommen wer- den. Auch aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte nicht fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat zu er- kennen bzw. entsprechend zu handeln. Ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten ist nicht zu erkennen und ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschuldigte die genannten Sym-
Kantonsgericht Schwyz 20 ptome auch gegenüber anderen Ärzten und Behörden schilderte. Ebenso we- nig stellt dieses Verhalten ein Anzeichen für einen fehlenden Realitätsbezug des Beschuldigten dar. Es bestehen daher keine Zweifel an der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten, weshalb sich auch die Einholung ei- nes Gutachtens im Sinne von Art. 20 StGB erübrigt.
3. a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.00 (angefochtenes Urteil, Dispositiv- ziffern 2 und 3) und führte zur Begründung aus, die erste Betrugshandlung, d.h. das Gespräch mit der Fürsorgebehörde am 11. Juni 2014, sei als schwerste Tat zu werten, nachdem sämtliche Taten in einem engen Zusam- menhang stünden und mit dem ersten Gespräch der Grundstein für alle weite- ren Betrugshandlungen gelegt worden sei (angefochtenes Urteil, E. 1.3). Das Verschulden für die erste Betrugshandlung wiege leicht. Zwar habe der Be- schuldigte eine gewisse kriminelle Energie aufwenden müssen, um seinen Hausarzt, seine Ärzte beim Sozialpsychiatrischen Dienst sowie die Fürsorge- behörde zu täuschen. Allerdings sei der Deliktsbetrag mit Fr. 8‘097.00 für den Zeitraum bis zum zweiten Gespräch am 1. Juni 2016 vergleichsweise tief. Für diese erste Tat sei deshalb eine Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. Die weiteren drei Betrugshandlungen würden einen engen Zu- sammenhang mit der ersten Handlung aufweisen, weshalb es sich anzeige, für die weiteren Delikte die Einsatzstrafe nur leicht um je fünf Tagessätze, mit- hin total 15 Tagessätze zu erhöhen. Der Beschuldigte sei von der Sozialhilfe und dem Einkommen seiner Ehefrau abhängig. Folglich sei die Höhe des Ta- gessatzes auf den Minimalbetrag von Fr. 10.00 festzusetzen. Weil der Be- schuldigte nicht vorbestraft sei, sei ihm eine günstige Prognose zu stellen. Deshalb sei die Geldstrafe bei einer zweijährigen Probezeit aufzuschieben (angefochtenes Urteil, E. II.1.4.2).
b) Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Pro-
Kantonsgericht Schwyz 21 zessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vor- bringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzu- gehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu ma- chen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll. Hingegen kommt er bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des Falles nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3).
c) Der Beschuldigte rügte die Höhe der Strafe nicht und setzte sich auch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Hinsichtlich der ab- strakten Rechtsausführungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. II.1). Die Vorinstanz ging sodann bei der Ausfällung der Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB methodisch korrekt vor. Aufgrund des geringen Verschuldens (vgl. sogleich) sind für sämtliche Taten Geldstrafen auszusprechen. Mit der ersten Betrugshandlung, also dem Ge- spräch mit der Fürsorgebehörde I.________ vom 11. Juni 2014, legte der Be- schuldigte den Grundstein für die weiteren Betrugshandlungen, welche an- lässlich der von der Fürsorgebehörde I.________ durchgeführten Gespräche zur Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschuldigten erfolgten. Somit erweist sich die erste Betrugshandlung als das schwerste Delikt. Zwar musste der Beschuldigte eine gewisse kriminelle Energie aufwenden, indessen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Deliktsbetrag für den Zeitraum bis zum zweiten Gespräch vom 1. Juni 2016 verhältnismässig tief ist, weshalb (noch) von einem leichten Verschulden auszugehen ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.1.4.2). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafen erscheint daher angemessen. Sodann ist diese Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Betrugshandlungen angemessen zu er- höhen. Angesichts dessen, dass diese Taten einen engen Bezug zur Haupttat aufweisen und der Beschuldigte bei seinen Angaben zum Gesundheitszu-
Kantonsgericht Schwyz 22 stand im Wesentlichen auf seine bereits früheren Schilderungen abstellte, fallen diese Delikte weniger ins Gewicht, weshalb auch hier von einem leich- ten Verschulden auszugehen ist. Die von der Vorinstanz gewählte Erhöhung um je fünf Tagessätze auf insgesamt 90 Tagessätze ist angemessen. Auf die von der Vorinstanz gewählte Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 ist sodann abzu- stellen (vgl. zur zutreffenden Begründung: angefochtenes Urteil, E. II.1.4.2), zumal einer Erhöhung des minimalen Tagessatzes von Fr. 10.00 ohnehin das Verschlechterungsverbot („reformatio in peius“) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegensteht.
4. a) Der Beschuldigte beantragte eventualiter, er sei nicht aus der Schweiz zu verweisen (KG-act. 11/1, S. 2). Zur Begründung brachte er vor, er habe hier seine Familie. Seine Frau gebe sich Mühe und arbeite den ganzen Tag, aber es reiche nirgendwo hin. Durch eine Landesverweisung würde sei- ne Frau mitbestraft. Zudem habe er mit neuen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen und es stünden vermutlich Operationen an. Es liege daher ein Härte- fall vor (KG-act. 11, S. 7).
b) Nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmswei- se von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich ungeachtet der Höhe der ausgespro- chenen Strafe und unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
Kantonsgericht Schwyz 23 teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1 m.H.; BGE 144 IV 332 = Pra 108 [2019] Nr. 70, E. 3.1.3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen des Gesetzes ab- gesehen werden. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.H.). Danach sind insbesondere die Integration (lit. a; Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgeset- zes/AIG, SR 142.20: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f), sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Nicht massgebend ist ein zurückgezogenes Leben; nament- lich setzt die soziale Integration keine Mitgliedschaft in Vereinen oder Ge- meindeorganisationen voraus, weil sie auch über die Arbeit erfolgen kann (vgl. BGE 146 I 49, E. 4.3; zum Ganzen vgl. Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2019 58 vom 25. August 2020, E. 4). Je gravierender das Delikt ist, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Här- tefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Landesverweisung führt (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK/StGB/JStG, 2018, N 6 zu Art. 66a StGB).
c) Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall mit der Begründung, der Be- schuldigte sei im Rahmen des Familiennachzugs am 25. Oktober 2001 in die Schweiz eingereist und habe drei Kinder (Jahrgänge 2003, 2007 und 2014). Er sei weder wirtschaftlich noch sozial integriert und spreche trotz fast 20-
Kantonsgericht Schwyz 24 jährigen Aufenthalts in der Schweiz nur gebrochen Deutsch. Er habe in der Schweiz keine Freunde und sei von der Sozialhilfe abhängig. Die ganze er- weiterte Familie lebe im Kosovo, weshalb ihm eine Integration im Kosovo möglich sei. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder hätten die kosovarische Staatsbürgerschaft und in der Schweiz die C-Bewilligung. Seine Kinder seien in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Trotzdem sei es der Familie zu- mutbar, ihr Familienleben im Kosovo fortzusetzen. Ein Härtefall liege nicht vor (angefochtenes Urteil, E. III.2).
d) Der Beschuldigte ist Ausländer und wird wegen mehrfachen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Vorausset- zungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt. Bei der Integrationsbeurteilung gemäss den Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG ist eine zukunftsgerichtete Gesamtbetrachtung vorzunehmen. De- fizite bei einzelnen Kriterien können durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden (Spescha, in: OFK/Migrationsrecht, 5. A., 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). Der Beschuldigte spricht nur gebrochen Deutsch und geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb die Kriterien der Sprachkompen- zen (lit. c) und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bil- dung (lit. d) gegen eine Integration des Beschuldigten sprechen. Hinsichtlich der weiteren Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a) sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b) erge- ben sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte, wonach diese ausgeprägt vorhanden sind und dadurch die Defizite der anderen Kriterien aufzuwiegen vermögen, zumal auch die vorliegende Verurteilung gegen eine Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht. Zwar lebt er seit fast 20 Jah- ren zusammen mit seiner Ehefrau in der Schweiz und hat drei Kinder, welche hier die Schule besuchen. Es ist aber nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4). Der Beschuldigte gab an, die erweiterte Familie lebe gröss- tenteils im Kosovo (Vi-act. 17, Frage 24). Ferner sagte er, er sei nicht Mitglied
Kantonsgericht Schwyz 25 in einem Verein und führte zur Frage, ob er auch Freunde in der Schweiz ha- be, lediglich aus, er habe mit Schweizern gearbeitet und es gut gehabt mit ihnen. Er habe aber auch guten Kontakt mit seiner Familie (Vi-act. 17, Fragen 25 f.). Trotz seines fast 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz ist sich der Be- schuldigte somit kaum in der Schweiz verwurzelt. Zudem begünstigt der Um- stand, dass die erweiterte Familie grösstenteils im Kosovo lebt, die Möglich- keiten für eine Wiedereingliederung im Kosovo. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse lebt die Familie vom Einkommen der Ehefrau und wird überdies mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Zwar brachte der Beschuldigte neue ge- sundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit einer Knieverletzung vor (KG-act. 11, Fragen 4 f.; KG-act. 11/2 und 11/3). Allerdings legte er nicht dar, inwiefern diese Beschwerden im Kosovo nicht adäquat behandelt werden könnten bzw. einer Landesverweisung entgegenstehen. Solches ist im Übri- gen auch nicht ersichtlich. Angesichts dessen liegt kein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall gemäss dem Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE vor, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 (exkl. Übersetzungskosten) zu tra- gen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).
c) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Inner- halb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der
Kantonsgericht Schwyz 26 Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtli- chen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostenno- te über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemes- sen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 3‘282.20 bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 ein (KG-act. 11/4). Angesichts des verhältnismässig geringen Umfangs der Sache und dessen, dass sich keine besonderen Schwierigkeiten stellten, erscheint der gewählte maximale Stundenansatz für die amtliche Ver- teidigung als zu hoch. Hinzu kommt, dass der amtliche Verteidiger den Auf- wand für die 40-minütige Berufungsverhandlung (inkl. Vor- und Nachbespre- chung sowie Hin- und Rückfahrt) mit insgesamt vier Stunden zu grosszügig schätzte. Auf die Kostennote des amtlichen Verteidigers kann daher nicht ab- gestellt werden, weshalb die Vergütung anhand der genannten Kriterien er- messensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Mit Blick darauf, dass zwar wegen der Landesverweisung die Streitsache für den Beschuldigten von einiger Bedeutung ist, die Sache aber einen verhältnismässig geringen Um- fang und keine besonderen Schwierigkeiten aufweist sowie unter Berücksich- tigung des mutmasslichen Aufwands für die Ausarbeitung der Berufungser- klärung sowie die Teilnahme an der Berufungsverhandlung erscheint eine Vergütung von pauschal Fr. 2‘800.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemes- sen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO;- erkannt:
Kantonsgericht Schwyz 27
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des kantonalen Strafge- richts vom 17. Juli 2020 bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 (exkl. Überset- zungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 2‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum In- kasso), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R, im Dispositiv, inkl. Kopie des angefochtenen Urteils [Auszug Dispositivziffer 6]), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Kantonsgericht Schwyz 28 Versand 25. Juni 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 20. April 2021 STK 2020 61 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Post- fach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Betrug, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 17. Juli 2020, SGO 2019 41);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 12. Dezember 2019 Anklage beim kantonalen Strafgericht gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) we- gen mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB bei folgendem Sachver- halt (Vi-act. 1): Im Jahr 2008 erlitt der Beschuldigte bei einem Arbeitsunfall eine Schä- delbasisfraktur. Seither geht er keiner Arbeitstätigkeit mehr nach. Die an- schliessend gestellten Anträge auf eine lnvaliditätsrente aufgrund einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit wurden jeweils von der IV-Stelle Schwyz abgelehnt und die Entscheide vom Verwaltungsgericht des Kan- tons Schwyz geschützt. Der Beschuldigte wird seit Januar 2013 von der Fürsorgebehörde I.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, seine Frau ist arbeitstätig. Nach der Geburt seiner jüngsten Tochter, J.________, gab der Beschuldigte am 11. Juni 2014 gegenüber der Für- sorgebehörde I.________ wahrheitswidrig an, er könne nicht für die Be- treuung seiner Tochter sorgen, da er jeden Tag unter starken Kopf- schmerzen leide, ihm immer wieder schwindlig werde, wobei er erbre- chen müsse, seine linke Gesichtshälfte sowie sein linker Arm und sein rechter Fuss teilweise einschlafen würden und er an Depressionen leide. Ausserdem ertrage er keinen Lärm und keine Personenansammlungen. Mittels denselben vorgespielten Symptomen und Leiden täuschte der Beschuldigte zudem wiederholt seinen behandelnden Arzt, Dr. med. E.________, welcher ihn ab dem 18. November 2014 in der irrigen An- nahme, der Beschuldigte leide tatsächlich an den vorgetäuschten Krank- heitsbildern, Monat für Monat 100% arbeitsunfähig schrieb. Aufgrund die- ser Arztzeugnisse und der damit scheinbar belegten Unfähigkeit des Be- schuldigten, seine Tochter zu betreuen, bezahlte die Fürsorgebehörde I.________ für J.________ ab dem 26. Februar 2015 unrechtmässiger- weise einen Kinderkrippenplatz und übernahm diverse Medikamenten- kosten für den Beschuldigten. Anlässlich von Überprüfungen der Leistun- gen gab der Beschuldigte am 1. Juni 2016, am 18. August 2017 und am
3. Oktober 2017 der Fürsorgebehörde I.________ gegenüber jeweils wahrheitswidrig an, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert habe. Da der Beschuldigte anlässlich sei- ner Arztbesuche auch gegenüber Dr. med. E.________ weiterhin ein bis zwei Mal pro Monat angab, unter den genannten Symptomen zu leiden, bestätigte dieser monatlich die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten. Tatsächlich litt der Beschuldigte über den gesamten Zeitraum des Leis- tungsbezugs hinweg zu keiner Zeit unter den geschilderten Symptomen. Auch war er nicht auf die verschriebenen Medikamente angewiesen, wel- che er ohnehin nicht einnahm. Er wäre jederzeit in der Lage gewesen, die Betreuung seiner Tochter selbst zu übernehmen. Der Beschuldigte spiegelte sowohl den untersuchenden Ärzten als auch der Fürsorge- behörde I.________ Krankheitssymptome vor, welche nie vorhanden wa-
Kantonsgericht Schwyz 3 ren. Er handelte in der Absicht, sich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und dadurch eine kostenlose Betreuung seiner Tochter sowie diverse Medi- kamente zu erschleichen. Da der Beschuldigte im Jahr 2008 tatsächlich einen Unfall erlitten hatte und da er die behandelnden Ärzte geschickt täuschte, war es der Fürsorgebehörde I.________ nicht möglich, seine Angaben zu überprüfen. Aufgrund der falschen Annahme, dass der Be- schuldigte tatsächlich krank sei, zahlte die Fürsorgebehörde I.________ ihm zwischen Februar 2015 und Oktober 2017 zu ihrem Schaden total mindestens Fr. 21‘282.40 zu viel Sozialhilfe aus. Der Beschuldigte berei- cherte sich unrechtmässig im Umfang dieses Betrages. B. Mit Urteil vom 17. Juli 2020 erkannte das kantonale Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum 26. Februar 2015 bis 31. Ok- tober 2017, schuldig gesprochen.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
4. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
5. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem wird verzichtet.
6. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Sys- temen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Krimi- naltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.
7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 7'481.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6'856.60 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 5'035.00 Total Fr. 19'372.60 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.
Kantonsgericht Schwyz 4
8. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 5'035.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
9. [Zufertigung]
10. [Rechtsmittelbelehrung]. C. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2/Vi-act. 23) und reichte am 27. November 2020 die schriftliche Beru- fungserklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3):
1. Der Berufungskläger sei in Abänderung des Urteils vollumfänglich freizusprechen.
2. Eventualiter sei er in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 nicht aus der Schweiz zu verweisen.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen. Am 3. Dezember 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschluss- berufung, auf das Beantragen des Nichteintretens sowie auf ein persönliches Auftreten an der Berufungsverhandlung (KG-act. 5). Die Berufungsverhand- lung fand am 20. April 2021 statt (KG-act. 11). D. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 in Erwägung:
1. a) Die Vorinstanz ging in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst davon aus, der Beschuldigte habe Tätigkeiten verübt, die mit seinem Gesundheits- zustand nicht vereinbar seien. Ausserdem habe er die ihm verschriebenen Medikamente zumindest teilweise nicht (regelmässig) eingenommen. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte seinen Gesundheitszu- stand wahrheitswidrig beschrieben habe und dass er imstande gewesen wäre, die Betreuung seiner Tochter zu übernehmen. Im Hinblick auf die Betreuungs- kosten von Fr. 18‘357.00 gelte der Anklagesachverhalt damit als erstellt, man- gels einer detaillierten Aufschlüsselung aber nicht hinsichtlich der Medikamen- tenkosten (angefochtenes Urteil, E. I.3.1).
b) Der Beschuldigte brachte vor, er habe am 4. Mai 2008 eine Schädelba- sisfraktur erlitten, welche in der Folge zu Suizidgedanken sowie starken Kopf- schmerzen und Schmerzen im Nackenbereich geführt habe. Ende Januar 2009 habe ihm sein damaliger Arbeitgeber gekündigt. Seither sei ihm der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben aus verschiedenen Gründen nicht mehr ge- lungen. Das K.________-Gutachten habe lediglich die Frage der Arbeitsfähig- keit geprüft. Auch wenn die IV und die Suva seine Beeinträchtigungen als nicht invalidisierend betrachten würden, bedeute dies nicht, dass seine Schmerzen nicht vorhanden seien. Zudem könne ein Gutachten retrospektiv keine zuverlässigen Aussagen darüber machen. Solches sei auch nicht mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vereinbar. Überdies seien seine Beschwer- den nicht gänzlich in Abrede gestellt. Die Vorinstanz habe gestützt auf das Gutachten zu Unrecht angenommen, es lägen keine Beschwerden vor (KG- act. 11/1, S. 3 ff.).
c) aa) Der Beschuldigte erlitt am 4. Mai 2008 eine Schädelbasisfraktur, verlor daraufhin seine Arbeitsstelle und kehrte seither nicht mehr in den Ar- beitsprozess zurück (vgl. nur U-act. 14.2.007). Ab Januar 2013 unterstützte
Kantonsgericht Schwyz 6 die Fürsorgebehörde I.________ den Beschuldigten und seine Familie mit wirtschaftlicher Sozialhilfe (U-act. 8.1.003). Die Fürsorgebehörde I.________ erklärte bezüglich der Betreuung der beiden Kinder, der Beschuldigte könne diese während der Arbeitsabwesenheit seiner Ehefrau aufgrund seiner ge- sundheitlichen Situation kaum übernehmen (U-act. 8.1.003, S. 1). Weiter er- wog die Fürsorgebehörde I.________, der Beschuldigte fühle sich nicht ar- beitsfähig und habe monatlich seine Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis zu dokumentieren (U-act. 8.1.003, S. 2). Gemäss dem Gesprächsprotokoll der Fürsorgebehörde I.________ gab der Beschuldigte am 11. Juni 2014 u.a. an, er habe jeden Tag Kopfschmerzen, die sich bei Hitze verstärken würden. Es werde ihm ausserdem schwindelig, er müsse zum Teil erbrechen und er schlafe schlecht, weshalb er keine Kraft habe. Seine linke Gesichtshälfte und sein Arm sowie sein rechter Fuss wür- den teils einschlafen und er habe Depressionen (U-act. 8.1.005, S. 1 f.). Zu- dem ertrage er keine Menschenansammlungen und keinen (Kinder-)Lärm. Solcher mache ihn aggressiv und müde (U-act. 8.1.005, S. 3). Am
16. September 2014 brach der Beschuldigte während eines Beschäftigungs- programms in der „L.________“ zusammen (U-act. 8.1.006; vgl. U-act. 8.1.012, S. 1). Nach der Geburt des dritten Kindes des Beschuldigten erteilte die Fürsorge- behörde I.________ mit Beschluss vom 26. Februar 2015 eine Kostengut- sprache für die Betreuung durch eine Kinderkrippe im Betrag von monatlich Fr. 648.00 sowie von einmalig Fr. 100.00 für die Eingewöhnung, weil die Be- treuung aus gesundheitlichen Gründen nicht gewährleistet werden könne (U-act. 8.1.10). Laut Gesprächsprotokoll der Fürsorgebehörde I.________ vom 1. Juni 2016 wiederholte der Beschuldigte seine am 11. Juni 2014 geschilderten Be- schwerden und führte aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letz-
Kantonsgericht Schwyz 7 ten Gespräch nicht verändert (U-act. 8.1.012, S. 1). Er nehme regelmässig um 22.00 Uhr die Abendmedikation ein und dürfe danach nicht mehr Auto fahren. Allgemein fahre er nur Auto, wenn er keine Schmerzen habe (U-act. 8.1.012, S. 2). Gemäss dem von Dr. med. E.________ am 26. April 2016 ausgestellten und am 21. August 2017 erneuerten ärztlichen Zeugnis habe beim Beschuldigten am Tag bis zur Einnahme der Abendmedikation eine volle Fahrfähigkeit für kurze Strecken bis 50 km und danach bis ca. 7.00 Uhr morgens keine Fahr- fähigkeit mehr bestanden (U-act. 8.1.016, S. 1). Am 18. August 2017 fand ein erneutes Gespräch zwischen der Fürsorge- behörde I.________ und dem Beschuldigten statt, welcher angab, sein Ge- sundheitszustand habe sich verschlimmert, die Depressionen hätten zuge- nommen und die Kopfschmerzen würden immer schlimmer werden (U- act. 8.1.014, S. 2). Sodann liegt ein weiteres Gesprächsprotokoll der Fürsorgebehörde I.________ in den Akten, gemäss dem der Beschuldigte am 3. Oktober 2017 u.a. ausführte, sein Gesundheitszustand sei immer noch gleich (U-act. 8.1.018). bb) Vom 6. bis 10. Juni 2017 führte die M.________ AG eine Observation des Beschuldigten durch (U-act. 8.1.013). Dem Observationsbericht lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte an allen vier Überwachungstagen als Len- ker eines Personenwagens der Marke Mercedes mit den Kontrollschildern SZ xx unterwegs war und längere Strecken zwischen seinem Wohnort in N.________ sowie Kloten, Birmensdorf, Hünenberg und Zofingen zurücklegte (U-act. 8.1.013, S. 5–10). Der Beschuldigte war an drei der vier Abenden bis spät nach Mitternacht unterwegs und suchte u.a. einen nicht öffentlichen Club in Zofingen, das Restaurant „O.________“ in Kloten sowie das „P.________“
Kantonsgericht Schwyz 8 und das Restaurant „Q.________“ in Birmensdorf auf, wo er jeweils in Beglei- tung von ein bis drei erwachsenen Personen beobachtet und z.T. auch foto- grafiert werden konnte (U-act. 8.1.013, S. 5–14). Zu diesen Beobachtungen befragt gab der Beschuldigte anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 5. April 2019 zu Protokoll, er sei nicht an diesen Or- ten gewesen (U-act. 10.1.001, Fragen 35–38). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2019 sagte er auf den Abklärungsbericht der M.________ AG angesprochen aus, er wisse es nicht resp. er könne bzw. wolle diese Fragen nicht beantworten (U-act. 10.1.002, Zeilen 99–113). Er wisse nicht, ob er im „P.________“ oder im Restaurant „Q.________“ in Bir- mensdorf gewesen sei. Er habe diese Frage bereits in früheren Einvernahmen beantwortet. Dort sei er nicht gewesen. Es stimme zwar, dass er manchmal rausgehe, wenn er sich besser fühle, aber nicht ins „P.________“. Er wisse nicht, wo das „P.________“ sei (U-act. 10.1.002, Zeilen 156–170). Anlässlich der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschul- digte damit konfrontiert, dass er gemäss dem Bericht der M.________ AG am
6. Juni 2017 ca. 200 km, am Tag danach ca. 87 km und an den darauffolgen- den zwei Tagen total ca. 45 km gefahren sei, worauf der Beschuldigte ent- gegnete, er habe keine Antwort darauf. Er wisse nicht, ob er diese Strecken gefahren sei (Vi-act. 17, Fragen 69 f.). Wenn es ihm besser gehe und er sich sicher fühle, fahre er Auto (Vi-act. 17, Frage 73). Auf den Besuch von Clubs und Restaurants angesprochen bat der Beschuldigte die Vorsitzende, das Thema zu wechseln. Er vergesse viel und er habe keine Antwort auf ihre Fra- ge (Vi-act. 17, Frage 74). An der Berufungsverhandlung vom 20. April 2021 gab der Beschuldigte zur Frage nach seinen Besuchen im Restaurant „O.________“ in Kloten, im „P.________“ sowie im Restaurant „Q.________“ in Birmensdorf erneut an, er habe darauf keine Antwort (KG-act. 11, Fra- ge 13). Zu seinen Autofahrten führte er aus, er habe immer gesagt, dass er Auto fahre, wenn er sich dazu in der Lage fühle. Er sei über drei oder vier Ta- ge beobachtet worden, als er Auto gefahren sei. Das Gericht wisse nicht, wie
Kantonsgericht Schwyz 9 es ihm an den anderen Tagen im Jahr gegangen sei, wenn er nicht Auto ge- fahren sei (KG-act. 11, Frage 14). Er habe nicht geschaut, wie viele Kilometer er hierhin oder dorthin gefahren sei (KG-act. 11, Frage 15). Der Beschuldigte lässt sich auf den Fotoblättern im Observationsbericht der M.________ AG erkennen (U-act. 8.1.013, S. 11 ff.). Sodann sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Angaben in diesem Bericht falsch sein sollten (so auch angefochtenes Urteil, E. I.3.1). Gegen die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten spricht zudem, dass sich dieser teilweise wider- sprüchlich äusserte: Einerseits wollte er nicht wissen, ob er sich an den ge- nannten Örtlichkeiten aufgehalten habe, andererseits gab er an, er sei nicht dort gewesen resp. er verneinte gänzlich, das „P.________“ zu kennen (U-act. 10.1.001, Fragen 35–38-, U-act. 10.1.002, Zeilen 99–113 und 156– 170). Gegenüber der Fürsorgebehörde I.________ führte der Beschuldigte im Widerspruch hierzu aus, in Birmensdorf habe es sich um eine ruhige Shisha- Bar gehandelt (U-act. 8.1.018, S. 2). Zudem schilderte der Beschuldigte an- lässlich der beiden Einvernahmen seine angeblichen Beschwerden und die daraus resultierenden Einschränkungen in seinem Alltag ausführlich und de- tailliert (U-act. 10.1.001, Fragen 14 f. und 39 f.; U-act. 10.1.002, Zeilen 59– 71), während er das im Abklärungsbericht der M.________ AG vom 16. Juni 2017 dokumentierte Verhalten pauschal bestritt und einzig erklärte, wenn er sich besser fühle, gehe er nach draussen (U-act. 10.1.002, Zeilen 163–170; Vi-act. 17, Frage 73). Diese unterschiedliche Aussagequalität lässt die Anga- ben des Beschuldigten unglaubhaft erscheinen. Aus dem Observationsbericht ergibt sich, dass der Beschuldigte offenkundig in der Lage war, die entspre- chenden Aktivitäten an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen auszuführen, was im Widerspruch zu dem von ihm dargestellten Gesundheitszustand, ins- besondere zu den starken Kopfschmerzen und zur angegebenen Lärmemp- findlichkeit, steht.
Kantonsgericht Schwyz 10 cc) Der behandelnde Arzt des Beschuldigten, Dr. med. E.________, bei dem der Beschuldigte seit der Patientenübernahme im Jahr 2014 über drei Jahre hinweg ein- bis zweimal monatlich ambulant vorstellig wurde (U-act. 8.1.017, S. 1), bescheinigte letzterem am 21. August 2017 zwar eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 18. November 2014 bis zum 30. September 2017 sowie eine Einschränkung für mehrstündi- ge, alleinige Kinderaufsicht (U-act. 8.1.016, S. 2 f.). Diese Einschätzung wider- rief er allerdings am 3. Oktober 2017, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (angefochtenes Urteil, E. I.3.1). Dr. med. E.________ hielt in seinem Schrei- ben an die Sozialbehörde I.________ fest, aufgrund der seinem Attest entge- genstehenden Autofahrten des Beschuldigten von weit über 100 km, der recht intensiven Freizeitaktivitäten und der aktuell deutlich unter der Blutspiegel- norm liegenden Werten der beiden wichtigsten Antidepressiva müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Psychopharmaka nicht re- gelmässig eingenommen habe und dass möglicherweise ein fortgesetzter „Sozialmissbrauch“ durch subjektives Dramatisieren von Beschwerdeana- mnesen oder durch falsche Angaben vorliege. Er werde den Patienten nicht weiter krankschreiben (U-act. 8.1.019). Der Beschuldigte schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2019 zunächst, er nehme die Medikamente regelmässig ein. Es könne vor- kommen, dass er länger schlafe und dann die Medikamente später einnehme (U-act. 10.1.001, Frage 30). Nachdem er mit der erwähnten Feststellung be- treffend Medikamenteneinnahme von Dr. med. E.________ konfrontiert wor- den war, sagte der Beschuldigte, er nehme die Medikamente, wie schon ge- sagt, manchmal später ein oder vergesse dies, aber nicht bewusst (U-act. 10.1.001, Frage 31). An der Einvernahme vom 9. Juli 2019 sagte der Beschuldigte, es stimme nicht, dass er die Medikamente weggelassen habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 124–133). Zur Medikamenteneinnahme führte er an der Berufungsverhandlung vom 20. April 2021 aus, er habe die Medikamente nicht immer nach Zeitplan eingenommen. Wenn er Schmerzen habe und
Kantonsgericht Schwyz 11 nachts nicht schlafen könne, dann schlafe er tagsüber. Er stehe dann mor- gens nicht auf, um die Medikamente einzunehmen, sondern nehme sie, wenn er aufwache (KG-act. 11, Frage 16). Einem (einmaligen) Vergessen der Medikamenteneinnahme, wie es der Be- schuldigte behauptet, steht jedoch die aufgrund des auffällig niedrigen Serum- spiegels der verordneten Antidepressiva gewonnene Einschätzung von Dr. med. E.________ entgegen, wonach der Beschuldigte die Psychopharma- ka nicht regelmässig eingenommen habe (U-act. 8.1.019, S. 1 f.). Gleiches geht aus dem im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Schwyz erstellten K.________-Gutachten vom 1. November 2019 hervor, in welchem die Gut- achter eine extrem unregelmässige Einnahme der verordneten Medikamente feststellten (U-act. 14.2.007, S. 7). Die Aussagen des Beschuldigten erschei- nen somit unglaubhaft und es ist davon auszugehen, dass er die ihm verord- neten Medikamente nicht bzw. nur sehr unregelmässig einnahm. dd) Die verantwortlichen gutachtenden Fachärzte hielten im SMAB- Gutachten vom 1. November 2019 fest, es sei betreffend den Beschuldigten von einem zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszugehen (U-act. 14.2.007, S. 5 und 7). Aus medizinischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (U-act. 14.2.007, S. 7). Der Beschuldigte habe zudem auf dem Bürgersteig schlendernd, eine Zigarette rauchend und ohne Auffälligkeiten beobachtet werden können, woraufhin sich sein Gesamtauftreten in ihrer Einrichtung geändert und er sich zusammengesunken, mit traurigem Gesicht und leise stöhnend präsentiert habe (U-act. 14.2.007, S. 6). Auch wenn dieses Gutach- ten von der IV-Stelle zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten in Auftrag gegeben wurde und es sich somit nicht direkt zur hier relevanten Fra- ge der Möglichkeit zur Kinderbetreuung und der Erforderlichkeit der Medika- menteneinnahme äussert, kann ihm dennoch entnommen werden, dass der Beschuldigte eine nicht vorhandene Symptomatik zielgerichtet vortäuschte,
Kantonsgericht Schwyz 12 was sich auch mit den von Dr. med. E.________ geschilderten Vermutungen deckt. In Anbetracht dessen und insbesondere auch im Hinblick auf die Feststellung von Dr. med. E.________, wonach möglicherweise ein fortgesetzter „Sozial- missbrauch“ durch subjektives Dramatisieren von Beschwerdeanamnesen oder falschen Angaben vorliege (U-act. 8.1.019), erscheint die Aussage des Beschuldigten, er sei krank und habe nicht geschauspielert (U-act. 10.0.001, Frage 33; vgl. auch U-act. 10.1.002, Zeilen 146–149 und 236 f.) unglaubhaft. Aufgrund des Beweisergebnisses ist dem Anklagesachverhalt entsprechend vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Fürsorge- behörde I.________ in den Gesprächen am 11. Juni 2014, 1. Juni 2016,
18. August 2017 und 3. Oktober 2017 seinen Gesundheitszustand wahrheits- widrig beschrieb, indem er Symptome resp. Beschwerden vorgab, die tatsäch- lich nicht bestanden. Weiter kann als erstellt erachtet werden, dass der Be- schuldigte gegenüber seinem behandelnden Arzt Dr. med. E.________ wie- derholt falsche Angaben machte und letzterer ihm in der irrigen Annahme, er, der Beschuldigte, leide tatsächlich an den angegebenen Krankheitsbildern, monatlich eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Dass der Beschuldigte aus anderen Gründen als den von ihm dargelegten gesundheitlichen Problemen bzw. den von ihm geltend gemachten Sympto- men nicht in der Lage gewesen sein soll, die Kinderbetreuung zu überneh- men, brachte er nicht vor und wird ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wä- re, die Kinderbetreuung zu übernehmen. Entsprechend dem Anklagesachver- halt gilt deshalb als erstellt, dass die Fürsorgebehörde I.________ ab dem
26. Februar 2015 unrechtmässigerweise die Kosten für einen Kinderkrippen- platz sowie diverse Medikamentenkosten übernahm, obwohl der Beschuldigte über den gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs hinweg zu keiner Zeit an
Kantonsgericht Schwyz 13 den geschilderten Symptomen litt und jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Betreuung seiner Tochter selbst zu übernehmen. ee) Von der im Anklagesachverhalt geltend gemachten Schadensumme von Fr. 21‘282.40 ergeben sich die Kinderbetreuungskosten von Fr. 18‘357.00 aus dem Klientenkontoauszug der Fürsorgebehörde I.________ vom 19. Dezem- ber 2017 (U-act. 8.1.023). Demgegenüber führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Höhe der Medikamentenkosten nicht hinreichend erstellt ist, weil nicht dargetan ist, dass sämtliche Medikamente nicht notwendig waren und eine detaillierte Aufschlüsselung der Medikamentenkosten fehlt (vgl. ange- fochtenes Urteil, E. I.3.1).
2. a) Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Somit ist es strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprü- fung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde. Das Gesetz verleiht mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Hätte der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit ver-
Kantonsgericht Schwyz 14 meiden können, scheidet Arglist aus. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist indes nicht erforder- lich, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn das Täu- schungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Aus- nahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 378, nicht publizierte E. 2.3 m.w.H.; BGE 142 IV 153, E. 2.2.4). Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung unter anderem gegeben, wenn einem Gutachter anlässlich der Exploration jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt werden (BGer, Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010, E. 4.3). Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma wurde Arglist in der Rechtsprechung wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (BGer, Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012, E. 5.3 m.H. auf Urteile 6B_188/2007 vom 15. August 2007, E. 6.4 und 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009, E. 1.5 sowie weitere Urteile). Der Gutachter ist für seine medizinische Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf sich grundsätzlich darauf verlassen, auch wenn nicht von einem eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem ausgegangen werden kann (BGer, Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010, E. 4.3).
Kantonsgericht Schwyz 15 Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, welche auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (BGer, Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013, E. 3.3 m.w.H.). Ein Sozialversicherungsträger lässt es an dem von der Rechtsprechung verlangten Mindestmass an Vorsicht fehlen, wenn in den Akten konkrete, stichhaltige Hinweise auf Falschangaben des Versicherten bestehen und die Behörde diesen nicht nachgeht. Diesfalls scheidet Arglist aus (Urteil 6B_988/2016 vom 8. August 2016, E. 2.4.2). Die Täuschung muss kausal für den Irrtum sein oder den Getäuschten in einem bereits bestehenden Irrtum bestärken. Ferner setzt der Tatbestand voraus, dass der Irrtum zu einer Vermögensdisposition des Getäuschten führt. Diese Vermögensdisposition muss sodann einen Vermögensschaden zur Folge haben (Mráz, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N 20
f. zu Art. 146 StGB).
b) Der Beschuldigte brachte im Wesentlichen vor, aus dem Arztbericht vom
29. September 2014 sowie den früheren Observationen gehe klar hervor, dass er seine Freizeitgestaltung gemäss ärztlicher Anweisung versucht habe im Freien zu gestalten und unter Leute zu kommen. Aufgrund der früheren Observationen sei die Behörde im Bild darüber gewesen, wie er seine Freizeit verbracht habe. Es sei damals zu einer Einstellungsverfügung gekommen. Trotz der Kenntnis über sein Verhalten habe er weiterhin Unterstützungsleis- tungen erhalten. Ebenso habe der Hausarzt in Kenntnis der selbst festgestell- ten Aggravationstendenz attestiert, dass der Beschuldigte seine Kinder nicht betreuen könne. Aufgrund des bestehenden Verdachts bei der Behörde und beim Arzt liege folglich gar keine Täuschung im Sinne des objektiven Tatbe- standes des Betrugs vor. Zumindest gegenüber dem Arzt fehle es sodann ohnehin an der erforderlichen Arglist. Einen Spezialisten mit einer einfachen
Kantonsgericht Schwyz 16 Lüge, die sein Spezialgebiet betreffe, abzuspeisen, erfülle das Tatbestands- element der Arglist klar nicht (KG-act. 11/1, S. 6).
c) Der Beschuldigte täuschte Dr. med. E.________ und die Fürsorge- behörde I.________ über das Vorhandensein und Ausmass von nicht vorhan- denen Schmerzen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen. Er gab ihnen gegenüber wiederholt an, unter Kopfschmerzen sowie Depressionen zu leiden und keinen (Kinder-)Lärm zu ertragen. Ferner führte er jeweils aus, sein Gesundheitszustand sei unverändert geblieben bzw. habe sich gar ver- schlimmert (vgl. E. 1.c.aa). Damit spiegelte der Beschuldigte gegenüber Dr. med. E.________ sowie der Fürsorgebehörde I.________ das Vorhan- densein und Ausmass seiner angeblichen Schmerzen und Beeinträchtigungen über mehrere Jahre hinweg in einer eigentlichen Inszenierung vor. Hinzu kommt, dass sich die vom Beschuldigten geschilderten Symptome objektiv kaum überprüfen lassen, weshalb sowohl Dr. med. E.________ als auch die Fürsorgebehörde I.________ auf die Schilderungen des Beschuldigten ange- wiesen waren und sich grundsätzlich darauf verlassen mussten (vgl. E. 3.a sowie BGer, Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010, E. 4.3). Die Täuschung erweist sich damit als arglistig. Die Fürsorgebehörde I.________ führte nach dem ersten Gespräch vom
11. Juni 2014 (U-act. 8.1.005) und der Kostengutsprache für die Kinderbe- treuungskosten vom 26. Februar 2015 (U-act. 8.1.010) am 1. Juni 2016 (U-act. 8.1.012), am 18. August 2017 (U-act. 8.1.014) und am 3. Oktober 2017 erneute Gespräche mit dem Beschuldigten durch, in denen sie sich nach dem Gesundheitszustand erkundigte und jeweils entsprechende Arztzeugnisse verlangte. Somit überprüfte sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Leistungs- anspruch des Beschuldigten mehrfach. Hinzu kommt, dass bereits im Jahr 2014 eine fünftägige Überwachung durchgeführt (SUB 2016 273 U-act. 8.1.005) wurde und dass die Fürsorgebehörde I.________ aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung im Jahr 2016 eine Strafanzeige erstattete
Kantonsgericht Schwyz 17 (SUB 2016 273 U-act. 8.1.001), welche jedoch zu einer Nichtanhandnahme- verfügung führte (SUB 2016 273). Ferner zeigt auch der Umstand, dass die Fürsorgebehörde I.________ am 29. März 2017 den Auftrag für eine erneute Überwachung des Beschuldigten gab (U-act. 8.1.013), dass sie nicht allein auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte und entsprechende Massnahmen zur Überprüfung der Angaben und des Leistungsanspruchs des Beschuldigten traf. Folglich liess sie gerade nicht jegliches Mindestmass an Aufmerksamkeit vermissen. Eine Opfermitverantwortung liegt deshalb nicht vor. Die Angaben des Beschuldigten sowie die gestützt darauf ausgestellten Arzt- zeugnisse führten bei der Fürsorgebehörde I.________ zum Irrtum, der Be- schuldigte sei nicht in der Lage, die Kinderbetreuung zu übernehmen. Ge- stützt auf diesen Irrtum übernahm sie die Kosten für die Kinderbetreuung zu Unrecht, wodurch sie eine Vermögensdisposition traf. Die zu Unrecht bezahl- ten Kosten der Kinderbetreuung führten bei der Gemeinde I.________ zu ei- ner Minderung des Vermögens, mithin liegt auch ein Vermögensschaden vor. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Weil der Beschuldigte sodann an mehreren, zeitlich auseinander liegenden Gesprächen seinen Gesundheitszu- stand wahrheitswidrig angab, liegt mehrfache Tatbegehung vor (vgl. BGE 133 IV 256, E. 4.5.3).
d) Der Betrugstatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht; Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügen (BGer, Urteil 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 m.w.H.). Gemäss dem auf den Gesprächsprotokollen angegebenen Grund dienten die Gespräche mit der Fürsorgehörde I.________ der (Über-)Prüfung der Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe (U-act. 8.1.005, 8.1.012, 8.1.014 und 8.1.018). Dass der Beschuldigte im Wissen um den Zweck der Gespräche unwahre Angaben über seinen Gesundheitszustand machte, welche in der Folge zur Übernahme der Kinderbetreuungskosten führten, lässt keinen ande-
Kantonsgericht Schwyz 18 ren Schluss zu, als dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich zu bereichern, weshalb Vorsatz und Bereicherungsabsicht gegeben sind.
e) Der Beschuldigte machte zudem geltend, er sei in hohem Masse von seinem psychotischen Erleben bestimmt, so dass seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit nicht gegeben bzw. zumindest eingeschränkt sei. Das Ausmass davon spiegle sich in der bereits seit Jahren andauernden psychia- trischen Behandlung wider. Der Zusammenhang zwischen der psychischen Verfassung und der Deliktsmotivation und dem Deliktverhalten zeige auf, dass er keine Einsicht in sein eigentlich verbotenes Verhalten habe. Dies gehe klar aus der im Untersuchungsverfahren eingereichten Stellungnahme der derzeit behandelnden Ärzte von der F.________ AG hervor (KG-act. 11/1, S. 7). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er dazu nur teilweise fähig, mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich an der Schuldfähigkeit des Täters zweifelt, sondern auch dann, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte. Für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit genügt nicht jede geringfügige Herabset- zung der Fähigkeit, sich zu beherrschen. Vielmehr muss der Betroffene in ho- hem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, zumal der Begriff des norma- len Menschen nicht eng zu fassen ist. Die Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der „Rechts-“, sondern auch der „Verbrechensgenossen“ abweichen. Ein Sachverständiger ist daher erst beizuziehen, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hin- sichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten.
Kantonsgericht Schwyz 19 Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Rea- litätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situa- tion anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar her- beiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145, E. 3.3; BGer, Urteil 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020, E. 1.3.1). Gemäss der Stellungnahme der F.________ AG vom 11. Februar 2020 befin- det sich der Beschuldigte in deren Behandlung. Er präsentiere sich in den Ge- sprächen klagend, leidend, verzweifelt und er klage vor allem über Kopf- schmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Übelkeit, einen verschobenen Tag- und Nachtrhythmus, Müdigkeit, Vergesslichkeit und schnelle Reizbarkeit. Zudem bestünden Antrieb- und Lustmangel sowie Gedanken über die Sinnlo- sigkeit des Lebens. Er fühle sich aufgrund des wechselhaften Zustandsbildes mit wiederkehrenden starken Kopfschmerzen und Schwindel nicht in der La- ge, mehr Verantwortung zuhause zu übernehmen. Der Zustand zeige sich chronifiziert und es sei ein sekundärer Krankheitsgewinn vorhanden, der nach Meinung der behandelnden Ärzte zum grossen Teil unbewusst sei. Eine Akti- vierung des Beschuldigten gelinge aufgrund seiner Ängste, sein körperlicher Zustand würde sich verschlechtern, kaum und die Schritte dazu seien klein. Aktuell besuche er die Tagesstätte der F.________ AG einmal wöchentlich (Vi-act. 7/1). Aus dieser Stellungnahme geht somit im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte auch gegenüber den Ärzten der F.________ AG die gleiche Symptomatik schildert, wie er dies gegenüber der Fürsorgebehörde I.________ tat. Inwiefern indessen eine eingeschränkte Einsichts- bzw. Steue- rungsfähigkeit vorliegen soll, kann der Stellungnahme nicht entnommen wer- den. Auch aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte nicht fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat zu er- kennen bzw. entsprechend zu handeln. Ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten ist nicht zu erkennen und ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschuldigte die genannten Sym-
Kantonsgericht Schwyz 20 ptome auch gegenüber anderen Ärzten und Behörden schilderte. Ebenso we- nig stellt dieses Verhalten ein Anzeichen für einen fehlenden Realitätsbezug des Beschuldigten dar. Es bestehen daher keine Zweifel an der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten, weshalb sich auch die Einholung ei- nes Gutachtens im Sinne von Art. 20 StGB erübrigt.
3. a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.00 (angefochtenes Urteil, Dispositiv- ziffern 2 und 3) und führte zur Begründung aus, die erste Betrugshandlung, d.h. das Gespräch mit der Fürsorgebehörde am 11. Juni 2014, sei als schwerste Tat zu werten, nachdem sämtliche Taten in einem engen Zusam- menhang stünden und mit dem ersten Gespräch der Grundstein für alle weite- ren Betrugshandlungen gelegt worden sei (angefochtenes Urteil, E. 1.3). Das Verschulden für die erste Betrugshandlung wiege leicht. Zwar habe der Be- schuldigte eine gewisse kriminelle Energie aufwenden müssen, um seinen Hausarzt, seine Ärzte beim Sozialpsychiatrischen Dienst sowie die Fürsorge- behörde zu täuschen. Allerdings sei der Deliktsbetrag mit Fr. 8‘097.00 für den Zeitraum bis zum zweiten Gespräch am 1. Juni 2016 vergleichsweise tief. Für diese erste Tat sei deshalb eine Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. Die weiteren drei Betrugshandlungen würden einen engen Zu- sammenhang mit der ersten Handlung aufweisen, weshalb es sich anzeige, für die weiteren Delikte die Einsatzstrafe nur leicht um je fünf Tagessätze, mit- hin total 15 Tagessätze zu erhöhen. Der Beschuldigte sei von der Sozialhilfe und dem Einkommen seiner Ehefrau abhängig. Folglich sei die Höhe des Ta- gessatzes auf den Minimalbetrag von Fr. 10.00 festzusetzen. Weil der Be- schuldigte nicht vorbestraft sei, sei ihm eine günstige Prognose zu stellen. Deshalb sei die Geldstrafe bei einer zweijährigen Probezeit aufzuschieben (angefochtenes Urteil, E. II.1.4.2).
b) Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Pro-
Kantonsgericht Schwyz 21 zessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vor- bringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzu- gehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu ma- chen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll. Hingegen kommt er bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des Falles nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3).
c) Der Beschuldigte rügte die Höhe der Strafe nicht und setzte sich auch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Hinsichtlich der ab- strakten Rechtsausführungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. II.1). Die Vorinstanz ging sodann bei der Ausfällung der Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB methodisch korrekt vor. Aufgrund des geringen Verschuldens (vgl. sogleich) sind für sämtliche Taten Geldstrafen auszusprechen. Mit der ersten Betrugshandlung, also dem Ge- spräch mit der Fürsorgebehörde I.________ vom 11. Juni 2014, legte der Be- schuldigte den Grundstein für die weiteren Betrugshandlungen, welche an- lässlich der von der Fürsorgebehörde I.________ durchgeführten Gespräche zur Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschuldigten erfolgten. Somit erweist sich die erste Betrugshandlung als das schwerste Delikt. Zwar musste der Beschuldigte eine gewisse kriminelle Energie aufwenden, indessen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Deliktsbetrag für den Zeitraum bis zum zweiten Gespräch vom 1. Juni 2016 verhältnismässig tief ist, weshalb (noch) von einem leichten Verschulden auszugehen ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.1.4.2). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafen erscheint daher angemessen. Sodann ist diese Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Betrugshandlungen angemessen zu er- höhen. Angesichts dessen, dass diese Taten einen engen Bezug zur Haupttat aufweisen und der Beschuldigte bei seinen Angaben zum Gesundheitszu-
Kantonsgericht Schwyz 22 stand im Wesentlichen auf seine bereits früheren Schilderungen abstellte, fallen diese Delikte weniger ins Gewicht, weshalb auch hier von einem leich- ten Verschulden auszugehen ist. Die von der Vorinstanz gewählte Erhöhung um je fünf Tagessätze auf insgesamt 90 Tagessätze ist angemessen. Auf die von der Vorinstanz gewählte Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 ist sodann abzu- stellen (vgl. zur zutreffenden Begründung: angefochtenes Urteil, E. II.1.4.2), zumal einer Erhöhung des minimalen Tagessatzes von Fr. 10.00 ohnehin das Verschlechterungsverbot („reformatio in peius“) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegensteht.
4. a) Der Beschuldigte beantragte eventualiter, er sei nicht aus der Schweiz zu verweisen (KG-act. 11/1, S. 2). Zur Begründung brachte er vor, er habe hier seine Familie. Seine Frau gebe sich Mühe und arbeite den ganzen Tag, aber es reiche nirgendwo hin. Durch eine Landesverweisung würde sei- ne Frau mitbestraft. Zudem habe er mit neuen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen und es stünden vermutlich Operationen an. Es liege daher ein Härte- fall vor (KG-act. 11, S. 7).
b) Nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmswei- se von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich ungeachtet der Höhe der ausgespro- chenen Strafe und unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
Kantonsgericht Schwyz 23 teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1 m.H.; BGE 144 IV 332 = Pra 108 [2019] Nr. 70, E. 3.1.3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen des Gesetzes ab- gesehen werden. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.H.). Danach sind insbesondere die Integration (lit. a; Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgeset- zes/AIG, SR 142.20: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f), sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Nicht massgebend ist ein zurückgezogenes Leben; nament- lich setzt die soziale Integration keine Mitgliedschaft in Vereinen oder Ge- meindeorganisationen voraus, weil sie auch über die Arbeit erfolgen kann (vgl. BGE 146 I 49, E. 4.3; zum Ganzen vgl. Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2019 58 vom 25. August 2020, E. 4). Je gravierender das Delikt ist, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Här- tefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Landesverweisung führt (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK/StGB/JStG, 2018, N 6 zu Art. 66a StGB).
c) Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall mit der Begründung, der Be- schuldigte sei im Rahmen des Familiennachzugs am 25. Oktober 2001 in die Schweiz eingereist und habe drei Kinder (Jahrgänge 2003, 2007 und 2014). Er sei weder wirtschaftlich noch sozial integriert und spreche trotz fast 20-
Kantonsgericht Schwyz 24 jährigen Aufenthalts in der Schweiz nur gebrochen Deutsch. Er habe in der Schweiz keine Freunde und sei von der Sozialhilfe abhängig. Die ganze er- weiterte Familie lebe im Kosovo, weshalb ihm eine Integration im Kosovo möglich sei. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder hätten die kosovarische Staatsbürgerschaft und in der Schweiz die C-Bewilligung. Seine Kinder seien in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Trotzdem sei es der Familie zu- mutbar, ihr Familienleben im Kosovo fortzusetzen. Ein Härtefall liege nicht vor (angefochtenes Urteil, E. III.2).
d) Der Beschuldigte ist Ausländer und wird wegen mehrfachen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Vorausset- zungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt. Bei der Integrationsbeurteilung gemäss den Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG ist eine zukunftsgerichtete Gesamtbetrachtung vorzunehmen. De- fizite bei einzelnen Kriterien können durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden (Spescha, in: OFK/Migrationsrecht, 5. A., 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). Der Beschuldigte spricht nur gebrochen Deutsch und geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb die Kriterien der Sprachkompen- zen (lit. c) und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bil- dung (lit. d) gegen eine Integration des Beschuldigten sprechen. Hinsichtlich der weiteren Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a) sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b) erge- ben sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte, wonach diese ausgeprägt vorhanden sind und dadurch die Defizite der anderen Kriterien aufzuwiegen vermögen, zumal auch die vorliegende Verurteilung gegen eine Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht. Zwar lebt er seit fast 20 Jah- ren zusammen mit seiner Ehefrau in der Schweiz und hat drei Kinder, welche hier die Schule besuchen. Es ist aber nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4). Der Beschuldigte gab an, die erweiterte Familie lebe gröss- tenteils im Kosovo (Vi-act. 17, Frage 24). Ferner sagte er, er sei nicht Mitglied
Kantonsgericht Schwyz 25 in einem Verein und führte zur Frage, ob er auch Freunde in der Schweiz ha- be, lediglich aus, er habe mit Schweizern gearbeitet und es gut gehabt mit ihnen. Er habe aber auch guten Kontakt mit seiner Familie (Vi-act. 17, Fragen 25 f.). Trotz seines fast 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz ist sich der Be- schuldigte somit kaum in der Schweiz verwurzelt. Zudem begünstigt der Um- stand, dass die erweiterte Familie grösstenteils im Kosovo lebt, die Möglich- keiten für eine Wiedereingliederung im Kosovo. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse lebt die Familie vom Einkommen der Ehefrau und wird überdies mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Zwar brachte der Beschuldigte neue ge- sundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit einer Knieverletzung vor (KG-act. 11, Fragen 4 f.; KG-act. 11/2 und 11/3). Allerdings legte er nicht dar, inwiefern diese Beschwerden im Kosovo nicht adäquat behandelt werden könnten bzw. einer Landesverweisung entgegenstehen. Solches ist im Übri- gen auch nicht ersichtlich. Angesichts dessen liegt kein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall gemäss dem Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE vor, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 (exkl. Übersetzungskosten) zu tra- gen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).
c) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Inner- halb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der
Kantonsgericht Schwyz 26 Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtli- chen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostenno- te über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemes- sen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 3‘282.20 bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 ein (KG-act. 11/4). Angesichts des verhältnismässig geringen Umfangs der Sache und dessen, dass sich keine besonderen Schwierigkeiten stellten, erscheint der gewählte maximale Stundenansatz für die amtliche Ver- teidigung als zu hoch. Hinzu kommt, dass der amtliche Verteidiger den Auf- wand für die 40-minütige Berufungsverhandlung (inkl. Vor- und Nachbespre- chung sowie Hin- und Rückfahrt) mit insgesamt vier Stunden zu grosszügig schätzte. Auf die Kostennote des amtlichen Verteidigers kann daher nicht ab- gestellt werden, weshalb die Vergütung anhand der genannten Kriterien er- messensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Mit Blick darauf, dass zwar wegen der Landesverweisung die Streitsache für den Beschuldigten von einiger Bedeutung ist, die Sache aber einen verhältnismässig geringen Um- fang und keine besonderen Schwierigkeiten aufweist sowie unter Berücksich- tigung des mutmasslichen Aufwands für die Ausarbeitung der Berufungser- klärung sowie die Teilnahme an der Berufungsverhandlung erscheint eine Vergütung von pauschal Fr. 2‘800.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemes- sen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO;- erkannt:
Kantonsgericht Schwyz 27
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des kantonalen Strafge- richts vom 17. Juli 2020 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 (exkl. Überset- zungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 2‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum In- kasso), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R, im Dispositiv, inkl. Kopie des angefochtenen Urteils [Auszug Dispositivziffer 6]), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Kantonsgericht Schwyz 28 Versand 25. Juni 2021 kau